Allgemeine Informationen

Fahrradnutzung auf dem Schulweg

Wir legen großen Wert auf die Sicherheit der Schüler auf dem Schulweg und fördert eine umfassende Verkehrserziehung.

Eltern tragen die Hauptverantwortung für die sichere Fahrradnutzung ihrer Kinder, insbesondere nach der Fahrradprüfung in Klasse 4. Die Schule empfiehlt begleitetes Fahren zur weiteren Übung und erwartet, dass Fahrräder im verkehrssicheren Zustand sind, einschließlich der Nutzung von Fahrradhelmen.

Schulprogramm (stand 2016)

Die Grundschule Wankendorf und Umgebung besteht aus den Standorten in Wankendorf, (Hauptstelle), Hüttenwohld, Schipphorst und Stolpe. Genereller Schulträger für die Grundschule Wankendorf und Umgebung ist das Amt Bokhorst-Wankendorf. Die Schule wird von etwa 300 Schülerinnen und Schülern besucht, der Hauptteil davon am Hauptstandort Wankendorf. Kinder mit Förderbedarf sind in vielen Klassen integriert.

Unsere Schulordnung

Für optimale Lern- und Arbeitsbedingungen schaffen wir

zusammen eine starke Gemeinschaft, wenn wir …

  • uns alle um Freundlichkeit, Höflichkeit und Hilfsbereitschaft bemühen,
  • andere respektieren,
  • vertrauensvoll zusammenarbeiten,
  • mit Offenheit sachlich Kritik üben,
  • notwendige Regeln beachten.

Was tun, wenn ein Kind von (Kopf)-läusen befallen ist

Einschränkungen zum Besuch in der Grundschule Wankendorf und Umgebung

Stellen Eltern den Kopflausbefall ihres Kindes fest, muss die Schule unverzüglich informiert werden. Das Kind darf die Schule erst nach erfolgter Behandlung wieder besuchen. Ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung der Eltern über die erfolgte Behandlung ist vorzulegen.

Wird der Kopflausbefall in der Schule bemerkt, werden folgende Maßnahmen getroffen:

  • Das betroffene Kind wird nach Hause geschickt (falls zu Hause keine Betreuung sichergestellt werden kann, darf das Kind unter Vermeidung von engen Kontakten bis zum Ende der Betreuungszeit in der Schule bleiben),
  • die Eltern dieses Kindes werden informiert und aufgefordert, den Kopflausbefall zu behandeln und ggf. den Hausarzt aufzusuchen,
  • alle Eltern der Kontaktpersonen zu dem betroffenen Kind (Klasse oder Gruppe) erhalten eine entsprechende Mitteilung über den aufgetretenen Kopflausbefall und die Empfehlung, die Befallskontrolle und gegebenenfalls Behandlung durchzuführen,
  • die Schule darf grundsätzlich erst nach erfolgter Behandlung des Kopflausbefalls (ärztliches Attest oder Bescheinigung der Eltern über erfolgte Behandlung ist vorzulegen) wieder besucht werden (§ 34 Abs. 1 und 7 des Infektionsschutzgesetzes). D.h. dass die Kinder am Tag nach Behandlungsbeginn die Einrichtung wieder besuchen können, weil dann keine Ansteckungsgefahr mehr von ihnen ausgeht.